Durch das Fernabsatzgesetz (FAGG) ist ein abgeschlossener Maklervertrag notwendig, um ihnen sofort und unverbindlich ein Objekt zeigen zu können!
Seit Juni 2014 gibt es für alle Maklergeschäfte eine Abwicklungsmodalität, die durch das Fernabsatzgesetz (FAGG) notwendig wurde. Demnach muß bereits vor der Besichtigung ein Maklervertrag zwischen Makler und Kunden abgeschlossen werden, um einen Besichtigungstermin vereinbaren zu können.
Natürlich ist die Besichtigung für Sie absolut kostenlos und unverbindlich!
Auch für die 3D-Besichtigung ist naturgemäß ein vorher abgeschlossener Maklervertrag Voraussetzung. Schicken Sie uns bitte Ihre Anfrage und wir senden Ihnen umgehend das online ausfüllbare Interessentenformular zu.
Hilfe zum Maklervertrag
Wenn Sie das erste Mal mit dem laut Fernabsatzgesetz (FAGG) vorgeschriebenen Formular, dem Maklervertrag, konfrontiert sind, verstehen wir den Erklärungsbedarf. Konsumentenschutz ist nicht immer einfach formuliert.
- Prinzipiell hat jeder Makler auf Ihre Anfrage, die Sie per Email, Telefon oder SMS, also ausserhalb seiner Geschäftsräumlichkeiten (daher “Fernabsatzgeschäft”) an ihn richten, mit der Übermittlung aller gesetzlichen Voraussetzungen des angestrebten Geschäftes (Nebenkostenübersicht für Kauf oder Miete) inklusive Rücktrittsformular zu reagieren.
- Das Gesetz verpflichtet den Makler sich vom Interessenten unter Angabe seiner Daten auf dem Formular folgendes bestätigen zu lassen:
- den Erhalt der Nebenkostenübersicht – dass er also über Bedingungen für das Immobiliengeschäft informiert wurde:
Nebenkostenübersicht für Käufer
Nebenkostenübersicht für Mieter - den Wunsch des Interessenen das Objekt zu besichtigen, sowie alle nötigen Informationen und Dokumente (Grundbuchauszug, Energieausweis, Betriebskostenabrechnungen,…) zur Verfügung gestellt zu bekommen
- den Erhalt der Nebenkostenübersicht – dass er also über Bedingungen für das Immobiliengeschäft informiert wurde:
- Der Interessent wird dabei auch informiert, dass er nun 14 Tage Zeit hat, zu überlegen, ob er die Dienstleistung des Maklers wirklich in Anspruch nehmen möchte. Hier meint es der Konsumentenschutz ein bisschen zu gut. Der Interessent will das Objekt schließlich besichtigen. Noch dazu ist die Besichtigung ohnehin auf jeden Fall kostenlos und unverbindlich, solange der Interessent das Objekt nicht kauft oder mietet.
- Damit also die Besichtigung und der Informationsfluss so bald als möglich stattfinden können, ist das Anklicken des vorzeitigen Tätigwerdens notwendig.
- Erst wenn der Interessent ein sogenanntes Kaufanbot bzw. Mietanbot an den Abgeber richtet und dieser das Angebot annimmt, ist ein Vertrag zustande gekommen. Nur in diesem Fall hat der Makler Provisionsanspruch.
- Die Dienstleistung des Maklers ist meist umfangreich, da der Makler vielfach bei der Finanzierung berät, den Käufer zum notariellen Kaufvertrag begleitet und auch ein Protokoll bei der Schlüsselübergabe verfasst.
Zusammenfassung
- Der Abschluss des Maklervertrages ist notwendig um Kauf- oder Mietobjekte besichtigen zu können und detaillierte Informationen über die Objekte zu erhalten.
- Schicken Sie uns bitte Ihre Anfrage und wir senden Ihnen umgehend das online ausfüllbare Interessentenformular zu.
- Das gilt sowohl für reale Besichtigungen wie auch für virtuelle 3D-Besichtigungen.
- Die Besichtigung ist kostenlos und unverbindlich.
- Erst nach Annahme eines Kauf- bzw. Mietanbotes des Interessenten durch den Abgeber hat der Makler einen Provisionsanspruch.
Weiterführende Links:
https://www.wohnnet.at/finanzieren/investment/ruecktrittsrecht-22707
Das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-RL (im Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 33/2014).